Allgemeine Geschäfts­bedingungen

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Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Maßgebende Regelungen

  1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend Bedingungen) sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende, sowie solche Einkaufsbedingungen des Käufers, die in diesen Bedingungen nicht geregelt sind, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, von unseren Bedingungen abweichender oder in unseren Bedingungen nicht geregelten Einkaufsbedingungen des Käufers die Lieferungen und Leistungen an den Käufer vorbehaltlos ausführen, oder, wenn der Käufer in seiner Anfrage oder in seiner Bestellung auf die Geltung seiner Einkaufsbedingungen verweist.
  2. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch unsere Leistungserbringung zustande.
  3. Ergänzend gelten die Incoterms in der jeweils neuesten gültigen Fassung.
  4. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro, Lieferung ab Herstellwerk ("ex works" (EXW) gemäß Incoterms in der jeweils gültigen Fassung) einschließlich Verpackung soweit nicht etwas anderes geregelt ist, unverzollt; etwaige weitere Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
  4. Bei Kleinstaufträgen können wir einen angemessenen Verwaltungskostenzuschlag berechnen, den wir dem Käufer zuvor mitteilen.

III. Zahlung

  1. Sollte eine besondere Vereinbarung nicht vorliegen, ist die Zahlung ohne jeden Abzug sofort nach Zugang der Rechnung zu leisten.
  2. Wechsel und Schecks gelten, falls sie von uns angenommen werden, erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und die Kosten eines Geldtransfers gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte; zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer außerdem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  4. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich oder wenn sonstige Tatsachen nach Vertragsschluss vorliegen oder erkennbar werden, die die Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu fordern und/oder gewährte Zahlungsziele zu widerrufen. Für den Fall, dass der Käufer nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Lieferungen oder wegen Verzug bleiben ebenso unberührt, wie unsere Rechte aus § 321 BGB.
  5. Alle Kosten, Gebühren und Abgaben einer Zahlung (auch Akkreditiv) gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben die von uns gelieferten Waren, die vom Käufer ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern sind, unser Eigentum, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen gezahlt worden ist. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer bei den Bemühungen umfassend zu unterstützen, unser Eigentumsrecht an dem Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen. Sollte ein Eigentumsvorbehalt rechtlich nicht möglich sein, wird der Käufer andere gleichwertige Sicherungsmittel anbieten. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, so werden wir - auf Verlangen des Käufers - im Einzelfall die Sicherheiten für voll bezahlte Lieferungen insoweit freigeben.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer widerruflich berechtigt, unsere Waren im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Darüber hinaus gehende Verfügungen, z.B. Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind nicht statthaft. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich mitzuteilen.
  3. Eine Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsendbeträge (einschließlich Mehrwertsteuer) der verbundenen, verarbeiteten oder vermischten Erzeugnisse auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich.
  4. Veräußert der Käufer in unserem (Mit-)Eigentum stehende Waren oder noch unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Waren – gleich in welchem Zustand – an Dritte, so tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Befindet sich der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber im Verzug oder verstößt er in sonstiger Weise gegen seine Verpflichtungen aus dem Liefervertrag einschließlich dieser Bedingungen, sind wir jederzeit zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
  6. Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Ausübung unseres Eigentumsvorbehaltes entstehen, insbesondere bei Rückholung von Ware oder Einziehung von Forderungen, ersetzt uns der Käufer auf unser Verlangen.

V. Lieferbedingung, Lieferfrist, Lieferverzögerung

  1. Sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, erfolgt die Lieferung "ex works" (EXW) in unserem Angebot oder unserer Annahme benannter Ort, oder, sofern in unserem Angebot/Annahme kein Bestimmungsort angegeben ist, "ex works" Stockelsdorf.
  2. Die Verpflichtung zur Einhaltung eines vereinbarten Lieferzeitpunkts bzw. der vereinbarten Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Käufers, insbesondere der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Erfüllung der vereinbarten Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Genehmigung, Freigaben) sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Beantwortung aller vom Käufer zu klärender Fragen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Im Übrigen ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Käufer dessen Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Eine Zusammenfassung von Lieferungen sowie Teilelieferung sind in zumutbarem Umfang zulässig.
  3. Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unseres Entscheidungs- und Einflussbereiches, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Mobilmachungen, Kriege, Arbeitskämpfe) Kriegs- oder Ausnahmezustand, Aufruhr, behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind), Arbeitskampf, einschließlich Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörung, Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige Naturkatastrophen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines Lieferverzugs oder bei einem unserer Vorlieferanten eintreten.
  4. Wir werden von unserer Lieferverpflichtung befreit, wenn wir unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert werden.
  5. Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der unter Ziffer XI geregelten Beschränkungen mit folgender Maßgabe: Sofern der Lieferverzug lediglich auf einfachem Verschulden beruht und nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zwingend gehaftet wird, ist unsere Haftung für Verspätungsschäden in der Weise begrenzt, dass der Käufer für jede vollendete Woche des Verzugs je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen kann, der wegen des Verzugs nicht rechtzeitig geliefert wurde. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers bleibt hiervon unberührt.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen dem Lieferverzug vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

VI. Annahme, Abruf

  1. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, können wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und unter Belastung aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung stellen. Dasselbe gilt, wenn aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, versandfertige Ware nicht versendet werden kann.
  2. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als eine Woche verzögert oder befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, können wir für die Lagerung für jede angefangene Woche eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises der zu liefernden Ware verlangen. Der Nachweis, dass höhere, niedrigere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind, bleibt den Parteien unbenommen. Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, bleiben unberührt.
  3. Auf Abruf gekaufte Waren sind binnen 2 Monate nach Aufforderung zur Abnahme anzunehmen.

VII. Verpackung, Versand

  1. Verpackungsart, Versandart und Versandweg bestimmen wir, falls nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Der Versand erfolgt ab Lieferwerk auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Eine Transportversicherung wird auf Wunsch und auf Kosten des Käufers geschlossen.

VIII. Konstruktion, Muster

  1. Unsere Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; dasselbe gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und Vorschläge.
  2. Zumutbare Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behalten wir uns vor.
  3. Sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, verbleiben von uns gefertigte oder überlassene Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs- oder projektbezogene Unterlagen sowie Musterstücke - die schützenswertes Know-how beinhalten - in unserem Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht, auch wenn wir sie dem Käufer überlassen. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  4. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn wir einen Anteil der Kosten berechnen, stets unser Eigentum.

IX. Mängelansprüche

  1. Weisen unsere Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Mängel auf, so werden wir nach unserer Wahl unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes unentgeltlich nachbessern oder nachliefern.
  2. Der Käufer hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Leistung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängel-ansprüchen ausgeschlossen. Mit einer Einschränkung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers (insbesondere nach § 377 HGB) sind wir nicht einverstanden.
  3. Sachmangelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch), 634 a (Baumängel) und § 438 Abs. 3 (Arglist) BGB längere Fristen vorgeschrieben sind und für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  4. Liegen die Voraussetzungen für einen Mangelanspruch vor, so übernehmen wir die Transportkosten einer Rücksendung und ggf. Aus- und Einbaukosten in angemessenem Umfang, jedoch höchstens bis zum Wert der betreffenden Ware. Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
  5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Mangelansprüche bestehen nicht bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung - insbesondere übermäßiger Beanspruchung -, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, und bei besonderen äußeren Einflüssen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind (z.B. bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen).
  6. Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln können nur nach Maßgabe von Ziffer XI geltend gemacht werden.
  7. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgt die Mängelrüge schuldhaft zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
  8. Garantien werden von uns nur bei besonderen Vereinbarungen übernommen. Erklärungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen in keinem Fall eine Garantie dar.
  9. Eine Belastung an uns wegen Reklamationen durch den Käufer ist erst nach Anerkennung der Reklamation durch uns möglich. Dies gilt insbesondere für die Belastung mit Kosten, Aufwendungs- und Schadenspauschalen.
  10. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richten sich die Folgen aus mangelhafter Lieferung nach den gesetzlichen Vorschriften.

X. Gewerbliche Schutzrechte, Rechtsmängel

  1. Sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Herstell- und des Lieferortes frei von Schutzrechten Dritter zu erbringen. "Schutzrechte" im Sinne dieser Bedingungen sind Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken, einschließlich deren jeweiligen Anmeldungen, sowie Urheberrechte.
  2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Käufer wie folgt: Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz bleibt davon unberührt und richtet sich nach Ziffer XI.
  3. Die vorstehend in Ziff. X.2 genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Käufer uns über die von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  4. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit ausschließlich er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  5. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer X geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
  6. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers zu liefern, so steht der Käufer dafür ein, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Beansprucht ein Dritter gegenüber uns - unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht - die Untersagung der Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen. Der Käufer ist in solch einem Fall verpflichtet, uns von diesen angeblichen oder tatsächlichen Ansprüchen, Schäden und Kosten freizustellen. In einem solchen Fall hat der Käufer uns auch alle Schäden sowie die erforderlichen Kosten und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstanden sind, zu erstatten.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregel getroffen ist, haften wir auf Ersatz des Schadens und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend "Schadenersatz") wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund der für uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
  3. Unabhängig von der vorstehenden Ziffer XI 1 und X.2 sind bei der Bestimmung der Höhe der gegen uns bestehenden Schadenersatzansprüche die wirtschaftlichen Gegeben-heiten bei uns, Art, Umfang und Dauer der Geschäfts-verbindung, etwaige Verursachungs- und Verschuldens-beiträge des Käufers nach Maßgabe des § 254 BGB angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Schadenersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir zu tragen verpflichtet sind, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Produkte stehen.
  4. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  6. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziffern XI.1 und XI.2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

XII. Allgemeines, Erfüllungsort

  1. Die Abtretung gegen uns gerichteter Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung rechtswirksam.
  2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Lieferwerk, Erfüllungsort für Zahlungen ist Stockelsdorf.
  3. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ist für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, das Amtsgericht Lübeck und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen, das Landgericht Lübeck als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind wahlweise berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
  4. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

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